Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
JVollzDSG NRW§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/4#abs-1 (1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dieses oder ein anderes Gesetz oder eine andere auf Grund eines Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/4#abs-2 (2) Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, sind die Umstände der Erteilung zu berücksichtigen. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit der Einwilligung hinzuweisen. Sie ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung und über den möglichen Empfängerkreis der personenbezogenen Daten aufzuklären. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich oder verlangt die betroffene Person dies, ist sie auch über die Folgen der Verweigerung einer Einwilligung zu belehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/4#abs-3 (3) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/4#abs-4 (4) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/4#abs-5 (5) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgen kann, muss der Verantwortliche die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/4#abs-6 (6) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person ist vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.